Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts. Begleitete Umgänge nach § 18 SGB VIII:

Bei getrennt lebenden Eltern kann es erforderlich sein, dass die Kontakte zwischen dem Kind bzw. Jugendlichen und dem getrennt lebenden Elternteil vorübergehend begleitet werden. Dadurch erhalten die Elternteile und Kinder bzw. Jugendlichen die Chance, den Kontakt widerherzustellen oder aufrechtzuerhalten.

Ein Begleiteter Umgang ist sinnvoll, falls ein Kind noch keinen Kontakt zu dem Elternteil hatte oder eine langanhaltende Pause zwischen den Kontakten stattgefunden hat. Darüber hinaus können familiäre Konflikte, Sucht- oder psychische Erkrankungen dazu führen, dass der Umgang mit dem Kind unterstützt werden sollte.

Die pädagogische Unterstützung hilft dem Elternteil dabei, die Kontaktanbahnung behutsam zu gestalten. Ziel ist es, eine stabile Beziehung zwischen dem Elternteil und dem Kind bzw. Jugendlichen herzustellen sowie Umgangsregelung zu finden, die keiner Begleitperson mehr bedarf.

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