Hilfe für junge Volljährige nach § 41:

Bei der Hilfe für junge Volljährige handelt es sich um eine Hilfe für junge Menschen, die Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung brauchen, damit eine eigenverantwortliche und selbstständige Lebensführung gewährleistet ist.

Diese Hilfe kann in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Unter anderem können die jungen Menschen bei der Ausbildungs- und Arbeitssuche unterstützt werden. Dabei steht die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung im Vordergrund.

Für die Ausgestaltung der Hilfe kann zum Beispiel ein Erziehungsbeistand oder eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eingesetzt werden.

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